Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V.

Lebensmittel-Kennzeichnung

Die Voraussetzung für Lebensmittel-Allergiker, ein beschwerdefreies Leben zu führen, ist das vollständige Meiden des oder der vom Allergologen diagnostizierten Allergieauslöser(s). In der eigenen Küche mit frischen Lebensmitteln gelingt dies sehr gut. Probleme tauchen auf, wenn Lebensmittel außer Haus verzehrt werden oder Fertigprodukte aus mehreren Zutaten bestehen.

Durch die Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung müssen die 14 häufigsten Auslöser einer Lebensmittel-Allergie oder -Unverträglichkeit (Sulfit) immer auf dem Etikett eines verpackten Lebensmittels stehen, auch wenn nur kleinste Mengen eingesetzt werden. Der Allergieauslöser kann in der Verkehrsbezeichnung, auf der Zutatenliste oder bei Lebensmitteln ohne Zutatenverzeichnis (Wein) auf dem Etikett aufgeführt werden. Die Verkehrsbezeichnung ist der Name des Lebensmittels, z.B. „Eiersalat“ oder „Milchbrötchen“.

Die 14 häufigsten Allergieauslöser

  • Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eiererzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (d.h. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss,  Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  • Weichtiere (Mollusken, Schnecken, Tintenfische, Muscheln und Austern) und Weichtiererzeugnisse
  • Süßlupinen und Süßlupinenerzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mind. 10 mg/kg oder Liter)

Diese Auslistung der Allergieauslöser gilt,

  • für verpackte Lebensmittel in ganz Europa
  • auch für die Zutat einer zusammengesetzten Zutat (siehe Beispiel)
  • auch für Zutaten, die als technologische Hilfsstoff eingesetzt werden. (siehe Beispielliste)

Achtung bei Gewürzallergien

Bei Gewürz- und Kräutermischungen, die nur mit einem Anteil von weniger als zwei Gewichtsprozent im Enderzeugnis enthalten sind, müssen die Einzelbestandteile nicht aufgeführt werden. Befindet sich allerdings eines der Hauptallergene in der Gewürz- oder Kräutermischung, muss auf diese allergene Zutat hingewiesen werden.

Die Spurenkennzeichnung auf Produkten ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgegeben.

Freiwillige Allergiker- oder Warnhinweise

Hersteller verwenden mitunter in der Kennzeichnung ihrer Produkte die freiwelligen Angaben zu möglichen Spuren, die durch die Produktion ungewollt in ein Lebensmittel gelangen können.

„Kann Spuren von …. enthalten“  oder 

„Hergestellt in einem Betrieb, der auch Haselnüsse verarbeitet“.

Diese Angaben sind nicht gesetzlich geregelt. Sie erfolgen von den Herstellern aus Gründen der Produkthaftung. Trotz bestehendem Hinweis müssen nicht zwingend Spuren eines Allergieauslösers im Produkt enthalten sein. Bei fehlendem Hinweis bedeutet es im Gegenzug nicht, dass keine Spuren enthalten sind.

Im Restaurant, beim Bäcker oder Metzger gilt bislang noch keine Allergenkennzeichnung. Fragen Sie das Verkaufspersonal und lassen sich die Liste der Zutaten zeigen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an den Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. Dort erhalten Sie als Mitglied eine detaillierte Beratung durch das DAAB-Wissenschaftsteam.

Restaurantkarten

Die Restaurantkarten „Eine Bitte an den Koch“ für die wichtigsten Allergieauslöser können Sie beim Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. bestellen. Mit Hilfe dieser Karten kann der Koch bei der Zubereitung Ihrer Speisen auf die Allergieauslöser achten und erhält wichtige Tipps.