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DAAB - Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V.
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Hilfeleistung bei einer anaphylaktischen Reaktion – rechtliche Gegebenheiten aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht

Unfallversicherungsschutz der Erzieherinnen und Erzieher

Sie sind als Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung versicherte Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sich um die Kinder zu kümmern, ist ihre Aufgabe und damit ihre versicherte Tätigkeit. Eine Verletzung der Erzieherinnen und Erzieher bei der Gabe des Notfallmedikaments wäre daher ein Arbeitsunfall für sie. Abgesehen von der geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls scheint dies auch nicht das maßgebliche Problem zu sein.

Unfallversicherungsschutz der Kinder

Kinder in Kindertagesstätten zählen ebenfalls zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Ihre versicherte Tätigkeit besteht darin, in der Kita betreut zu werden. Daher und auf Grund der altersbedingt noch fehlenden Einsichtsfähigkeit in die Konsequenzen des Handelns sind bei Kindern anders als etwa bei Berufstätigen praktisch keine den Versicherungsschutz ausschließenden (privaten) Tätigkeiten denkbar. Darüber hinaus zählen alle Maßnahmen der Erzieherinnen und Erzieher, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen Betreuung erbringen, zum versicherten Bereich. Das gilt damit auch für das Verabreichen eines Medikaments in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten.

Aber wie genau kann es in diesem Zusammenhang zu einem Arbeitsunfall der Kinder – Arbeitsunfall ist auch bei diesem Personenkreis der korrekte Terminus – kommen?

Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

Ein Wort zur Haftung

„Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann die Erste Hilfe leistende Person grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, sie handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt[1]“. Dies gilt nicht nur für Ersthelfer, sondern für alle Nothelfer. Gerade bei den hier in Rede stehenden Fällen einer anaphylaktischen Reaktion, bei denen ein Einschreiten geboten ist, sind solche Ängste also unbegründet. Auf Grund der Haftungsbeschränkung, die bei Verursachung eines Arbeitsunfalls durch die versicherte Tätigkeit gilt (§ 104 ff SGB VII), gilt Entsprechendes auch bei einer „normalen“ Medikamentengabe.

Aus rechtlicher Sicht besteht daher kein Anlass, die Gabe der Notfallmedikamente bei einer anaphylaktischen Reaktion nicht zu übernehmen. Ähnliches gilt für andere Medikamentengaben wie die schon angesprochene Insulingabe.

Die Suche nach den Gründen für Zweifel

Selbstverständlich besteht die Problematik nicht nur in rechtlichen Fragen. Aber es ist beruhigend zu wissen, dass man sich, von den unwahrscheinlichen Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung abgesehen, keine Sorgen bezüglich Schadenersatzzahlungen machen muss. Dass man sich, sollte tatsächlich mal was „schief“ gehen, damit auseinandersetzen muss, sich möglicherweise selbst Vorwürfe macht und vielleicht auch entsprechenden Vorwürfen ausgesetzt sieht, ist nicht leichtfertig ab zu tun. Mit diesem „Risiko“ leben Erzieherinnen und Erzieher auch bei jedem Spielplatzbesuch, Ausflug und Ähnlichem. Aber dieses Risiko kann man minimieren, in Bezug auf die Medikamentengabe insbesondere dadurch, dass man sich gut informiert oder informieren lässt. Das gilt für die Notfallmedikation bei anaphylaktischer Reaktion ebenso wie für die „normale“ Medikamentengabe. Dabei kann beispielsweise der behandelnde Kinderarzt über die Risiken der Grunderkrankung und der Medikamentengabe aufklären, die erfahrungsgemäß von den Akteuren – ob dies Erzieherinnen und Erzieher oder die Eltern und die Entscheidungsträger für die Einrichtungen sind - zumeist zu hoch eingeschätzt werden. Der Arzt kann auch erläutern, anhand welcher Symptome man erkennen kann, dass man und wie man frühzeitig eingreifen und damit vielleicht eine Intervention mit Medikamenten vermeiden kann. Damit hat man, ganz im Sinne des Präventionsauftrags der gesetzlichen Unfallversicherung, alles Mögliche getan, Schaden vom Kind abzuwehren. Und letztlich ist das Wohl des Kindes doch der Maßstab, der allen beteiligten Akteuren wichtig ist.

Weitergehende Hinweise finden sich in der DGUV-Information zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen[2].

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob die Verantwortlichen einer Einrichtung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Medikamentengabe verbieten können oder, von Trägerseite, verbieten sollten. Fragt man nach den Gründen, werden die Antworten oft nebulös. Dagegen kann nur eine bessere Information helfen. Insbesondere sind Informationen rund um die Erkrankung, über die Vorsichtsmaßnahmen und die Interventionsmöglichkeiten von Bedeutung.

Die konkrete arbeitsrechtliche Frage fällt nicht in unsere Zuständigkeit. Aber allgemein bekannt ist, dass der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich festlegt, dass selbst verbotswidriges Handeln das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht ausschließt. Das bedeutet konkret, ist das Handeln auf betriebliche Belange, auf die Erfüllung des Betreuungsauftrags gerichtet, wäre trotz eines Verbots einer Medikamentengabe die Erzieherin/der Erzieher dabei versichert. Auf den Versicherungsschutz des Kindes hätte ein solches Verbot ohnehin keinen Einfluss.

Man muss darauf hinweisen, dass unterlassene Hilfeleistung ein Straftatbestand ist. Wer im Notfall „…nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist“ (§ 323c StGB) muss eine Strafe fürchten. Bei allem, was es aus medizinischer Sicht zu den Interventionsmöglichkeiten bei einer anaphylaktischen Reaktion bekannt ist, erscheint diese Hilfeleistung allemal zumutbar zu sein. Aber unabhängig von einem strafrechtlichen Verfahren und der Frage, ob ein Verbot ausgesprochen wurde oder nicht, sollten sich Träger ebenso wie Erzieherinnen und Erzieher Negativschlagzeilen wie „Erzieher verweigern Hilfe für Kind bei anaphylaktischem Schock“ ersparen.

Quelle modifiziert nach Artikel aus Allergie konkret von
Eberhard Ziegler
Referatsleiter Grundlagen des Leistungsrechts
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin


[1] Broschüre der  DGUV „Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer“ zu beziehen mit Hilfe des nachfolgenden Links: http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=25840

[2] Zu finden mittels nachfolgendem Link http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=26311

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