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Arzneimittelrezepte & Co: Ausnahmeregelungen in Coronazeiten

In Zeiten von Kontaktsperren, Quarantänen und Homeoffice läuft alles anders als sonst. Auch das Verordnen von Medikamenten muss beispielsweise anders organisiert werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat kurzfristig einige Regelungen im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie unter Mitarbeit der Patientenvertretung beschlossen.

Sonderregelungen für die Verordnung von Arzneimitteln
Um die Ansteckungsgefahr in ambulant tätigen Praxen zu minimieren hat der Gemeinsame Bundesausschuss u.a. folgende Regelung im Bereich der Arzneimittelversorgung getroffen. Sie gilt neben weiteren Regelungen zum Übergang vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung zunächst bis zum 31. Mai.
Nach der Arzneimittel-Richtlinie ist eine Verordnung von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sich die Ärztin oder Arzt vom Zustand des Patienten oder der Patienten überzeugt hat oder wenn ihm/ ihr der Zustand des Patienten aus einer laufenden Behandlung bekannt ist. Nunmehr wurde die Regelung dahingehend erweitert bzw. präzisiert, dass auch ein telefonischer Kontakt, bei dem sich der Arzt "nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann", ausreichend für das Ausstellen einer entsprechenden Verordnung ist. Die Verordnung soll postalisch oder auf anderem Wege übersandt werden.

Disease Management Programme (DMP`s) der Krankenkassen
Zur Vermeidung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus in diesem Jahr (2020) müssen Patienten nicht mehr verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Auch die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der Patienten, die in einem Disease-Management-Programm ihrer Krankenkasse (z.B. DMP-Asthma oder DMP-COPD) eingeschrieben sind, ist aktuell nicht mehr erforderlich. Diese Maßnahme bezieht sich auf Untersuchungen, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus nicht durchgeführt werden und nicht durch einen telemedizinischen Kontakt erfolgen können.

Sonderregelungen für die Verordnung von Hilfsmitteln
Folgeverordnungen zu bestimmten Hilfsmittel können auch nach einem telefonischen Arzt-Patientengespräch ausgestellt und postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden. Zuvor muss bereits - aufgrund derselben Erkrankung - eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnenden Vertragsärzte erfolgt sein. Die bisherige Regelung, wonach Hilfsmittelverordnungen innerhalb von 28 Tagen erfolgen müssen, ist momentan ausgesetzt.
Die bisherigen Regelungen, wonach Heilmittelverordnungen, zum Beispiel für Physiotherapie /Krankengymnastik, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ihre Gültigkeit verlieren, sind momentan ausgesetzt. Außerdem gilt aktuell nicht, dass Behandlungen nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden dürfen.
Diese befristeten Spezialregelungen bzw. die Aussetzung der vorhandenen Regelungen gelten auch dann, wenn die Verordnung durch einen Vertragszahnarzt ausgestellt wurde.

Einen Überblick über alle Neuregelungen kann in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesauschusses nachgelesen werden:
www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/855/
Weitere Informationen zu den Regelungen finden Sie unter:
www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/

 

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