Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine ärztlich attestierte Befreiung von der einfachen Maskenpflicht notwendig.
Der Deutsche Allergie- und Asthmabund hat den Rat ärztlicher Experten eingeholt und eine Stellungnahme vom Bundesverband der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner, BdP, zur Maskenpflicht bei Patienten mit Atemwegserkrankungen erhalten.
Der Bundesverband der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner, BdP, befürwortet die Pflicht zum Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Gebäuden und im Nahverkehr im Rahmen der Covid19-Pandemie. Die Lungenärzte sprechen sich auch für eine derartige Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen aus!
“Die deutschen Lungenärzte begrüßen die Einführung einer einfachen Maskenpflicht in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Geschäften und anderen Einrichtungen, insbesondere dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zu jeder Zeit eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht dient nachweislich der Reduktion des Radius potentiell infektiöser Tröpfchenwolken (Aerosole) in der Umgebung des Trägers. Das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes kann deshalb sehr gut beitragen, die beschlossenen Lockerungen bei sozialen Kontakten umzusetzen, ohne eine neuerliche/unkontrollierte Zunahme der Erkrankungen an SARS-Cov-2 zu riskieren.
Da diese einfachen Schutzmaßnahmen – vom professionellen Op-Mundschutz bis hin zu selbst hergestellten Textilmasken - nicht dicht abschließen, ist die Atmung kaum erschwert, und der Einsatz für die meisten Menschen problemlos möglich. Das gilt auch für die meisten Asthma- und chronisch Lungenkranken.
Soweit aufgrund einer schweren Vorerkrankung der Einsatz trotzdem Probleme bereitet, sollte dies mit dem behandelten Arzt besprochen werden. Erfahrungsgemäß ist aber nur in wenigen Ausnahmefällen eine ärztlich attestierte Befreiung von der einfachen Maskenpflicht vonnöten.
Problematisch ist der Einsatz von FFP2- oder FFP3-Masken für Menschen mit vorgeschädigter Lungenfunktion. Die hohe Dichtigkeit und Filterfunktion dieser Masken kann dazu führen, dass das Atmen deutlich schwerer fällt und auch der Gasaustausch behindert wird. Das Tragen solcher Masken sollte daher dem medizinischen Bereich vorbehalten bleiben.”
Patienten mit Atemwegserkrankungen, die zum Selbstschutz FFP2- oder FFP3-Masken benutzen wollen, sollten dies unbedingt mit ihren behandelnden Hausärzten und/oder PneumologInnen abstimmen. Generell empfehlen wir Hochrisiko-Patienten aber, möglichst Kontakt mit Dritten zu vermeiden und angesichts der ungemindert fortbestehenden Infektionsgefährdung die empfohlenen Hygiene-Maßnahmen penibel zu beachten.
Der BdP spricht sich nochmals nachdrücklich für die konsequente Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen aus. Dazu zählen die möglichst frühe Selektion von Risikopatienten und potentiellen Infektpatienten incl. Einlasskontrolle, das Vermeiden größerer Menschenansammlungen, Hustenetikette, Einlasskontrolle, das Vermeiden größerer Menschenansammlungen, Hustenetikette, Händewaschen- und Desinfektion, der richtige Umgang mit Schutzmasken jedweder Art und vor allem das Einhalten der Abstandsregeln in den Wartebereichen. Hochrisikopatienten sollten vorzugsweise telefonisch oder im Rahmen einer Video-Sprechstunde zunächst beraten werden, ob, wann und unter welchen Umständen sie die Arztpraxen aufsuchen können oder müssen.”