Die Bezeichnung „Ernährungsberater“ ist gesetzlich nicht geschützt. Eigentlich kann also jeder Laie eine Ernährungsberatung anbieten. Patienten sollte deshalb unbedingt darauf achten, welche Qualifikation ein Ernährungsberater nachweisen kann.
Die Krankenkassen erkennen nur Ernährungsfachkräfte an, die eine bestimmte berufliche Qualifikation mitbringen. Dies sind primär OecotrophologenInnen (Studium der Ernährungs- und gegebenenfalls der Haushaltswissenschaften) und DiätassistentInnen (Berufsausbildung) mit entsprechender Berufserfahrung.
Dieses wichtige Qualitätskriterium gilt als Voraussetzung für die Krankenkassen, um die erbrachte Leistung gegen selbsternannte und unseriöse Anbieter abzugrenzen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird meist von der Ernährungsberatung gesprochen. Es wird jedoch zwischen Ernährungstherapie und Ernährungsberatung unterschieden.
In der Ernährungstherapie findet nach § 43 SGB V eine Beratung statt, da bereits eine Erkrankung, zum Beispiel eine Nahrungsmittelallergie, vorliegt.
Bei der Ernährungsberatung geht es gemäß § 20 SGB V um Prävention, das bedeutet, dass noch keine Erkrankung vorliegt und die Vorbeugung im Vordergrund steht. Zielgruppe sind hier also gesunde Personen.
Obwohl sich OecotrophologenInnen und DiätassistentInnen beruflich auf die Ernährung spezialisiert haben, benötigen beide Berufsgruppen noch ein zusätzliches Zertifikat, damit die ernährungstherapeutische Beratung durch die gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst wird. Im Folgenden finden Sie anerkannte Zusatzzertifikate für Ernährungsfachkräfte:
- Verband der Diätassistenten (VDD)
- Verband der Oecotrphologen (VDOe)
- Zertifikat der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater (QUETHEB)
- Ernährungsberater DGE (Deutsche Gesellschaft für Ernährung)
- Zertifikat vom Verband für Ernährung und Diätetik (VFED)